Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Nelsons GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB auch für alle zukünftigen Verträge und Lieferungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  4. Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Die Waren

  1. Alle Beschreibungen und Abbildungen, die in den Katalogen, Preislisten und Anzeigen des Verkäufers enthalten sind oder dem Käufer anderweitig mitgeteilt werden, dienen lediglich dazu, eine allgemeine Vorstellung von den darin beschriebenen Waren zu vermitteln.
  2. Hat der Verkäufer dem Käufer ein Muster oder eine Probe der Waren ausgestellt, erfolgt dies nur, um dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die zu liefernden Waren generell zu beurteilen, und nicht, um den Käufer verbindlich über die Beschaffenheit der Ware zu informieren und einen Verkauf nach Muster / Verkauf nach Probe zu vereinbaren.
  3. Die Mitarbeiter des Verkäufers und alle Vertreter sind nicht befugt, Erklärungen abzugeben oder Ratschläge oder Empfehlungen zu den Waren zu erteilen, es sei denn, sie wurden von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers schriftlich bestätigt. Mit dem Abschluss des Vertrages erkennt der Käufer an, dass er sich nicht auf Zusicherungen, Ratschläge oder Empfehlungen verlässt, die nicht auf diese Weise bestätigt wurden, und verzichtet auf jegliche Ansprüche wegen Verletzung dieser Zusicherungen, Ratschläge oder Empfehlungen (mit der Ausnahme, dass nichts in diesen AVB die Haftung des Verkäufers für arglistige Täuschung oder Vorsatz einschränkt oder ausschließt).
  4. Der Verkäufer hat gegebenenfalls Warnhinweise an der Außenseite der Waren angebracht. In solchen Fällen ist es dem Käufer untersagt, diese Warnhinweise in irgendeiner Weise zu verändern, zu löschen oder zu verdecken.  Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, den Verkäufer, soweit gesetzlich zulässig, von allen Bußgeldern, Strafen, Ansprüchen, Forderungen, Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten oder Ausgaben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anwaltsgebühren und Auslagen) freizustellen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Käufers gegen diese Klausel  3 (4) ergeben.  Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen hindert den Käufer daran, zusätzliche Warnungen oder Haftungsausschlüsse hinzuzufügen, die angemessen und/oder gesetzlich vorgeschrieben sind für den Weiterverkauf oder die Nutzung der Waren durch den Käufer, sofern er den Verkäufer zuvor schriftlich über solche Änderungen informiert.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Subunternehmer

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass seine Räumlichkeiten jederzeit für die Fahrzeuge des Verkäufers und für die Angestellten oder Beauftragten des Verkäufers, die die Lieferung durchführen, sicher sind, und dass der Käufer für jede Lieferung ausreichend und angemessenen Lagerraum zur Verfügung stellt. Der Käufer stellt die Geräte und Arbeitskräfte zur Verfügung, die für die Lieferung der Waren in den Lagerraum erforderlich sind, und gewährt dem Verkäufer jede Unterstützung bei der Durchführung der Lieferung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seinen Fahrern und Spediteuren das Befahren eines vom Käufer benannten Geländes zu verweigern, wenn nach Ansicht des Fahrers oder des Spediteurs die Gegebenheiten des Geländes eine Gefahr für die Fahrzeuge, die Waren oder für Personen oder Sachen darstellen.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Verpflichtungen durch Vertreter oder Vertragshändler zu erfüllen oder seine Verpflichtungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben.

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzögerungen, Teillieferungen

  1. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  4. Wenn vereinbart ist, dass die Waren in Teillieferungen geliefert werden sollen, stellt jede Lieferung einen separaten Vertrag dar, und das Versäumnis des Verkäufers, eine bestimmte Lieferung vorzunehmen, oder ein Anspruch des Käufers in Bezug auf eine bestimmte Lieferung berechtigt den Käufer nicht, die Annahme weiterer Lieferungen zu verweigern oder den Vertrag als Ganzes als abgelehnt zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  5. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung von Teillieferungen, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren in einer oder mehreren Sendungen zu liefern, sofern dies dem Käufer im jeweiligen Fall zumutbar ist und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  6. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11dieser AVB beschränkt.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger Steuern, Zölle oder staatlicher Abgaben auf die Waren
  2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
  5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 7 Online-Verkäufe

  1. Dem Käufer ist es nicht gestattet, die vom Verkäufer erworbenen Waren auf Online-Marktplätzen Dritter (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Amazon) zu verkaufen, es sei denn, der Verkäufer erteilt dazu ausdrücklich seine vorherige schriftliche Zustimmung. Der Käufer wird sich auch nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass seine Kunden keine derartigen Verkäufe tätigen, und der Käufer verpflichtet sich hiermit, den betreffenden Kunden bei Bekanntwerden solcher Verkäufe anzuweisen, dies unverzüglich einzustellen.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren selbst online zu vertreiben.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, (i) die Waren treuhänderisch als Verwahrer des Verkäufers zu verwahren; (ii) die Waren (ohne Kosten für den Verkäufer) getrennt von allen anderen Waren des Käufers oder eines Dritten so zu lagern, dass sie leicht als Eigentum des Verkäufers erkennbar bleiben; (iii) keine Kennzeichnung oder Verpackung der Waren zu zerstören, zu verunstalten oder unkenntlich zu machen; und (iv) die Waren in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und (v) sie zugunsten des Verkäufers zu ihrem vollen Preis gegen alle Risiken zur angemessenen Zufriedenheit des Verkäufers zu versichern. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich eine gültige Versicherungspolice vorzulegen und dem Verkäufer alle angemessenen Informationen über die Waren zu erteilen.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Käufer erteilt dem Verkäufer, seinen Vertretern und Mitarbeitern die unwiderrufliche Erlaubnis, jederzeit alle Räumlichkeiten zu betreten, in denen die Waren gelagert sind oder gelagert werden könnten, um sie zu inspizieren oder, falls das Recht des Käufers auf Besitz erloschen ist, um sie zurückzuholen. Kann der Verkäufer nicht feststellen, ob es sich bei einer Ware um die Ware handelt, für die das Recht des Käufers auf Besitz erloschen ist, wird davon ausgegangen, dass der Käufer alle vom Verkäufer bezogenen Waren in der Reihenfolge der Rechnungsstellung an den Käufer verkauft hat.
  6. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

    a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der veräußerten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

    b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteil des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in § 8 (3) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

    c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß 8 (4) geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

    d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

  7. Bei Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, bleiben die in dieser Bedingung enthaltenen Rechte des Verkäufers in Kraft.

§ 9 Geistiges Eigentum

  1. Der Käufer erkennt an, dass alle Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Urheberrechte, Rechte an Marken, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern etc.), die an oder in Bezug auf die Waren bestehen, dem Verkäufer zustehen, und dass nichts in diesen AVB so ausgelegt werden kann, dass es eine vollständige oder teilweise Abtretung oder Lizenz an diesen geistigen Eigentumsrechten darstellt. Der Käufer wird nicht versuchen, gegen dieses geistige Eigentum Einspruch zu erheben oder es zu verletzen, und er wird keine andere Partei dabei unterstützen, dies zu tun.

§ 10 Mängelansprüche

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.
  2. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  5. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.
  6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  7. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  8. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
  9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender § 11 und § 12.

§ 11 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus § 11 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 11 (2) S. 1 und S. 2 a) (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Compliance: Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards

  1. Allgemeine Klauseln:

    a) Die Vertragsparteien erkennen ihre gemeinsame Absicht an, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und diesen AVB ihre Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel zu minimieren.

    b) Der Käufer verpflichtet sich, seine Geschäfte mit der gebotenen Sorgfalt, in effizienter und umweltverträglicher Weise und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, einschließlich der geltenden Umweltgesetze, -normen und -richtlinien, zu führen und sicherzustellen, dass alle seine Tätigkeiten in Übereinstimmung damit durchgeführt werden.

    c) Die Parteien berücksichtigen die laufenden Auswirkungen der Vertragserfüllung auf die Umwelt und das Klima und planen, diese Auswirkungen gegebenenfalls abzumildern, und halten alle Entscheidungen schriftlich fest.

    d) Vorbehaltlich dieser AVB und der geltenden Gesetze kann/soll der Verkäufer Umweltdaten, bewährte Verfahren und Branchen-Know-how mit dem Käufer austauschen, um die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel zu minimieren.

    e) Der Käufer stellt sicher, dass jeder seiner Unterauftragnehmer in schriftlicher Form an Bedingungen gebunden ist, die in jeder Hinsicht den in diesem 13 niedergelegten Bedingungen gleichwertig sind

    f) Inspektionsklausel und Audit. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer oder sein bevollmächtigter Vertreter von Zeit zu Zeit während der Laufzeit dieses Vertrages nach angemessener Vorankündigung die Unterlagen des Käufers inspizieren und prüfen können, um die Einhaltung dieses  13 durch den Käufer zu bewerten. Der Käufer wird dem Verkäufer jede Unterstützung gewähren, die dieser in angemessener Weise zum Zweck der Inspektion und Prüfung der Unterlagen des Käufers gemäß dieses § 13verlangt.

  2. Kündigungsrechte:

a) Wenn die Umweltpraktiken oder negativen Umweltauswirkungen des Käufers den Ruf des Verkäufers in Verruf bringen können, weil sie mit den jeweiligen umweltpolitischen Zielen des Verkäufers in Konflikt stehen, gilt dies als wesentlicher Verstoß gegen diesen 13 und berechtigt den Verkäufer, den Vertrag zu kündigen.

b) Handelt der Käufer anhaltend und in erheblichem Maße in einer Weise, die nach Ansicht des Verkäufers die Annahme rechtfertigt, dass der Geschäftsbetrieb oder das sonstige Verhalten des Käufers mit einer guten Umweltpraxis und -politik unvereinbar ist, so gilt dies als erheblicher Verstoß gegen diese AVB und berechtigt den Verkäufer, den Vertrag zu kündigen.

 

§ 14 Bekämpfung von Bestechung und moderner Sklaverei

  1. Jede Partei hat bei vorvertraglichen Verhandlungen und bei der Ausübung ihrer Rechte oder der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß diesen AVB jederzeit sicherzustellen, dass sie alle geltenden Gesetze, Satzungen, Verordnungen und Kodizes in Bezug auf die Bekämpfung von Bestechung und Korruption einhält, einschließlich, ohne Einschränkung, des Bribery Act 2010 ("Anti-Korruptionsgesetze"), und dass sie keine Verstöße gegen Anti-Korruptionsgesetze begeht (oder deren Begehung veranlasst) oder etwas tut, was eine andere Partei dazu veranlassen würde, eine Straftat im Rahmen eines Anti-Korruptionsgesetzes zu begehen.
  2. Der Käufer bestätigt, dass in seinem Unternehmen oder in seiner Lieferkette keine Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangs- oder Pflichtarbeit oder Menschenhandel vorkommt, und er wird den Modern Slavery Act 2015 einhalten und nichts tun, was eine Straftat darstellen oder den Verkäufer dazu veranlassen würde, eine Straftat gemäß diesem Gesetz zu begehen.
  3. Jeder Verstoß gegen diesen 14 durch den Käufer gilt als wesentlicher Verstoß gegen diese AVB und berechtigt den Verkäufer, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 15 Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien garantieren, dass sie die für sie jeweils geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), jederzeit einhalten und sich verpflichten, dies auch weiterhin zu tun. Jegliche Datenverarbeitung erfolgt zudem in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen des Verkäufers, die unter https://www.nelsons.net/en-gb/footer/privacy-policy/ abrufbar sind.

§ 16 Vorschriften zu Lagerung und Weiterverkauf

  1. Der Käufer hat bei der Lagerung, Ausstellung und dem Verkauf der an ihn gelieferten Waren die Anweisungen des Verkäufers zu beachten und sämtliche gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen an Lagerung und Verwendung der Waren einzuhalten.
  2. Der Käufer stellt den Verkäufer von jeglicher Haftung für Verluste oder Schäden frei, die infolge eines Verstoßes gegen diese Bedingung durch den Käufer entstehen können.

§ 17 Vertraulichkeit

  1. Der Vertrag und sein Gegenstand sind vertraulich und dürfen nicht offengelegt oder für einen nicht genehmigten Zweck verwendet werden.

§ 18 Schriftform

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
  2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

§ 19 Verzicht

  1. Ein Verzicht des Verkäufers auf Rechte aus einer Vertragsverletzung durch den Käufer ist nicht als Verzicht auf Rechte aus einer anderen vertraglichen Bestimmung oder als Verzicht auf Rechte aus einer späteren Vertragsverletzung anzusehen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen der Nelsons GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Soweit der Vertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.